Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Geschäftskunden

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen der unu GmbH („UNU“) mit Kunden („Besteller“). Die Einkaufsbedingungen des Bestellers, Änderungen oder Abweichungen von diesen Lieferbedingungen oder Nebenabreden sind für UNU nur insoweit verbindlich, als UNU sie schriftlich bestätigt hat. Sofern in diesen Bedingungen schriftliche Erklärungen gefordert werden, genügt hierfür auch die Textform.
1.2. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Vertragsabschluss
Für die Verpflichtung beider Parteien und für den Auftragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ist dem Besteller für die Annahme eines Angebotes eine Frist gesetzt, kommt ein Vertrag nur bei fristgerechter Annahme zustande. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht übereinstimmenden Annahme durch den Besteller, kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen übereinstimmenden Auftragsbestätigung zustande. An Bestellungen ist der Besteller vier (4) Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Bestellschreibens bei UNU.
3 Lieferungen und Leistungen
3.1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben wie Geschwindigkeiten, Verbrauchs- und Bedienungskosten sind ca.-Werte mit Toleranzspannen und stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar.
3.2. Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich aus dem Vertrag. Sie wird nicht garantiert. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Auf Einsatz- oder Umgebungsbedingungen (z.B. besondere Umwelt- und Standortanforderungen), die von den Normbedingungen abweichen, hat der Besteller schriftlich hinzuweisen. Mangels eines solchen Hinweises sind die vorgenannten Normbedingungen von UNU maßgeblich.
3.3. Kostenangaben, Zeichnungen und technische Unterlagen oder andere technische Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung von UNU genutzt werden, außer für Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung des Liefergegenstandes, oder kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekanntgegeben werden. An sämtlichen Unterlagen behält sich UNU die Eigentums- und Urheberrechte vor.
3.4 UNU ist zu konstruktiven Abänderungen im Rahmen der laufenden Fortentwicklung der Liefergegenstände und im Zuge einkaufspolitischer Entscheidungen berechtigt.
4. Preise und Zahlungen
4.1. Die Preise für den Liefergegenstand verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, einschließlich Verladung und Verpackung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Falls in der schriftlichen Auftragsbestätigung keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der Preis bar ohne jeden Abzug innerhalb von sieben (7) Tagen ab Datum der Rechnungsstellung zu leisten. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung, insbesondere von Wechseln und Schecks, sind vom Besteller zu tragen. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungstermins werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, die gesetzlichen Fälligkeitszinsen bis zum Verzugseintritt und anschließend die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sowie die Aufrechnung damit ist ausgeschlossen.
4.4. UNU ist berechtigt, wenn UNU befürchten muss, den Kaufpreis vom Besteller nicht rechtzeitig oder unvollständig zu erhalten, die vertragliche Verpflichtung mit Erhebung der Unsicherheitseinrede zu verweigern, bis die fällige Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist. Hat der Besteller nicht innerhalb einer schriftlich mitgeteilten angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet, kann UNU vom Vertrag zurücktreten.
4.5. UNU ist auch berechtigt, nach einer schriftlich mitgeteilten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller bereits die vereinbarte Anzahlung nicht rechtzeitig leistet oder die Abnahme der bestellten Ware ernsthaft und endgültig ablehnt.
4.6. Im Falle des Rücktritts ist UNU auch berechtigt, Schadenersatz einschließlich entgangenem Gewinn in Höhe von mindestens 20 % des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn der Schaden ist nachweislich geringer.
4.7. Die Umsatzversteuerung richtet sich nach dem jeweiligen anzuwendenden Umsatzsteuerrecht. Bei grenzüberschreitender Lieferung wird UNU von bestehenden Steuerbefreiungsmöglichkeiten Gebrauch machen. Der Besteller verpflichtet sich bei grenzüberschreitender Lieferung innerhalb der EU, UNU unverzüglich die entsprechende Umsatzsteueridentifkationsnummer mitzuteilen. Er wirkt bei den zur Erlangung einer Steuerbefreiung nach deutschem oder ausländischem Umsatzsteuerrecht geforderten weiteren Nachweisen im dazu erforderlichen Umfang mit. Der Besteller verpflichtet sich insbesondere den Erhalt der Lieferung im Mitgliedstaat zu bestätigen und das von UNU bereitgestellte Verfahren und/oder Formular zu nutzen. Für den Fall, dass die Bestätigung nicht erfolgt, wird die jeweils gültige deutsche Umsatzsteuer berechnet. Von UNU abzuführende deutsche oder ausländische Umsatzsteuer wird neben dem Nettopreis in Rechnung gestellt und ist vom Besteller zu tragen. Entsteht Umsatzsteuer aufgrund von Zahlungen, die vor Bewirkung der Lieferung (Leistung) erbracht werden, wird die Umsatzsteuer hierauf gesondert in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer ist mit dem Nettopreis zusammen fällig und zu entrichten.
5 Lieferzeit, Erfüllungsvorbehalt
5.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Besteller zu beschaffender Unterlagen und Klarstellung aller technischen Details sowie nicht vor Eingang der ggf. vereinbarten Anzahlung.
5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand an den Besteller versendet wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.
5.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, Aufstand, Embargo, Requisition sowie Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von UNU nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird UNU in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5.4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Lieferwerk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet, wobei die Geltendmachung höherer Lagerkosten vorbehalten bleibt. Dem Besteller wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung der Liefergegenstände nachzuweisen. UNU ist jedoch berechtigt, nach schriftlich angemessener Fristsetzung anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern.
5.5. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Lieferung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.
6 Gefahrübergang
6.1. Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Bestellers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Besteller über.
6.2. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung auf den Besteller über, wenn Teillieferungen erfolgen oder UNU noch andere Leistungen (z.B. Versendung, Anfuhr, Einbringung, Aufstellung, Montage oder Einweisung) übernommen hat. Der Versand erfolgt grundsätzlich für Rechnung des Bestellers. Der Besteller trägt auch die Gefahr, wenn er sich mit der Annahme der Liefergegenstände in Verzug befindet.
6.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte gemäß Ziffer 8. dieser Lieferungsbedingungen anzunehmen, sofern diese Mängel nicht erheblich sind.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. UNU behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Im Falle einer Zahlungsvereinbarung im Scheck-Wechsel-Verfahren erstreckt sich der Vorbehalt auf die Einlösung des von UNU akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei UNU. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und etwaige Reparatur-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen. UNU ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser, Feuer und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
7.3. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
7.4. Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller UNU unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Bestellers.
7.5. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht UNU gehörenden Waren durch den Besteller steht UNU das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zu. Für die entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist UNU nach schriftlicher Abmahnung zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass die Rücknahme automatisch den Rücktritt von dem Liefervertrag bedeutet. In diesem Fall ist die Lieferfrist gehemmt. UNU behält sich vor, nach Behebung des Leistungshindernisses oder Leistung einer Sicherheit den Besteller unter erneuter Geltung und Fortlauf der vereinbarten Lieferfrist zu beliefern.
7.7. UNU verpflichtet sich, UNU zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
7.8. Lässt das Recht, in dessen Bereich sich die Liefergegenstände befinden, die vorstehende Sicherungsabrede nicht zu, gestattet es aber UNU, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann UNU alle Rechte dieser Art ausüben.
7.9. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen von UNU mitzuwirken, die UNU zum Schutz des Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts am Liefergegenstand treffen will.
8. Haftung für Sachmängel, Gewährleistungsverjährung
8.1. Für im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene Sachmängel der Liefergegenstände sowie für durchgeführte Reparaturen leistet UNU für die Dauer von 24 Monaten Gewähr. Verzögert sich die Übernahme oder der Versand ohne Verschulden von UNU, erlischt die Gewährleistung spätestens 24 Monate nach Gefahrübergang.
8.2. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung läuft keine eigene Gewährleistungsfrist; es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer der durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
8.3. Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewähr übernommen.
8.4. Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen des Bestellers – mit Ausnahme solcher aus Werkverträgen – setzt voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Sachmängel sind UNU vom Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.5. Entspricht der Liefergegenstand bei Gefahrübergang nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so umfasst der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers nach Wahl von UNU die unentgeltliche Ersatzlieferung oder die unentgeltliche Nachbesserung derjenigen Teile, die unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt sind.
8.6. Zur Vornahme aller UNU nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit UNU stets die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu gewähren, sonst ist UNU von der Nacherfüllung befreit.
8.7. UNU trägt im Fall der Nacherfüllung alle erforderlichen und angemessenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt nicht für Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den vertraglichen Erfüllungsort verbracht wurden. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl von UNU in einer UNU-Partnerwerkstatt oder beim Endkunden. Findet die Nachbesserung auf Wunsch des Bestellers nicht im Lieferwerk statt, so gehen die Kosten für die Entsendung von Fachpersonal zu dessen Lasten. Ersetzte Teile werden Eigentum von UNU.
8.8. Wenn durch Verschulden von UNU der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter vor oder nach Vertragsschluss liegender Beratung sowie infolge der Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Ziffern 8 und 9 dieser Lieferungsbedingungen.
8.9. Bei Rechtsmängeln, insbesondere wenn durch die Lieferung Patentrechte Dritter verletzt werden, bemüht sich UNU um deren Beseitigung innerhalb angemessener Zeit. Gelingt dies nicht, so findet Ziffer9. dieser Lieferungsbedingungen Anwendung. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind. Im Übrigen gilt Ziffe 9.4 dieser Lieferungsbedingungen.
8.10. Für wesentliche Fremderzeugnisse unter den Liefergegenständen beschränkt sich die Gewährleistung/Haftung von UNU auf die Abtretung der Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, die UNU gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung von UNU nur auf die sorgfältige Auswahl des Unterlieferanten. Notwendige Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung werden jedoch von UNU durchgeführt.
8.11. Es wird keine Gewähr übernommen für Sachmängel, die durch Gewalteinwirkung, nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch, Reparaturen durch nicht von UNU autorisiertes bzw. geschultes Personal, die Verwendung von Ölen und Betriebsmitteln mit ungeeigneten Spezifikationen oder nicht von UNU gelieferte Teile verursacht worden sind. UNU übernimmt weiterhin keine Gewähr für Verschleißteile und für Schäden, die auf natürlichem Verschleiß beruhen.
9. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung und sonstige Haftung
9.1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn UNU vor Gefahrübergang die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Ist UNU erkennbar nur vorübergehend an der Leistung gehindert, so ist der Besteller nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn UNU nicht in angemessener Frist nach Wegfall des Leistungshindernisses liefert.
9.2. Der Besteller kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Liefergegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Bei der Ermittlung der Wertminderung ist § 441 Abs. 3 BGB zu beachten, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist.
9.3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
9.4. Der Besteller hat ferner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn UNU eine schriftlich gestellte angemessene Frist zur Nacherfüllung wegen eines Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos verstreichen lässt. Dabei ist die Frist zur Nacherfüllung so zu stellen, dass sie etwaige Bestell- und Lieferfristen für notwendige Ersatzteile für die Durchführung der Nachbesserung berücksichtigt oder wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, wobei mindestens zwei Versuche einzuräumen sind.
9.5. In den vorgenannten Fällen kann der Besteller nach seiner Wahl statt des Rücktritts auch eine entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.
9.6. Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn die Liefergegenstände noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet sind, ist das Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen. Dem Besteller steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für die Ermittlung der Wertminderung findet § 441 Abs. 3 BGB Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist.
9.7. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen - sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (z.B. Nutzungs- u. Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder andere Folgeschäden). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit von UNU sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet UNU – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
9.8. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen gemäß §§ 1 u. 4 Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstands für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei einer garantierten Beschaffenheit, wenn die Garantie gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, abzusichern.
9.9. Der Haftungsausschluss gilt auch dann nicht, wenn UNU durch eine schuldhafte Pflichtverletzung Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit verursacht hat.
10. Anwendbares Recht
Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
11. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sind die Zivilgerichte in Berlin zuständig. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. UNU ist auch berechtigt, ein für den Besteller zuständiges Gericht zu wählen.